Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht in Münster gesucht? Privates Baurecht
Gute Berater sind der Garant für Ihre Erfolgsstrategie – wenn man etwas nicht weiß, muss man sich fachlich beraten lassen. Bloß nicht am falschen Ende sparen, wenn es um Experten, wie zum Beispiel Anwälte, geht. Bauprojekte jeder Größenordnung können nur gelingen, wenn das Rechtliche stimmt.
Privates Baurecht ist in Deutschland dazu da, die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten zu regeln.
Die Beteiligten sind in aller Regel Ingenieure, Handwerker, Bauunternehmen und selbstverständlich Architekten.
Als Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht unterstützt Sie Dr. jur. Ursula Renneke bei folgenden Aspekten des privaten Baurechts:
- Gestaltung von Bau- und Architektenverträgen (BGB u. VOB/B)
- Vorbereitende und baubegleitende Beratung
- Durchsetzung von Werklohn- und Honoraransprüchen der am Bau Beteiligten
- Geltendmachung von Mängelansprüchen aus Bau-, Architekten- und Bauträgerverträgen
- Durchführung von selbstständigen Beweisverfahren und Bauprozessen
- Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
- und vielem mehr
Haben Sie ein Anliegen, bei dem Sie die Hilfe und den Rat einer Anwältin benötigen?
Dann zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Kanzlei Renneke in Münster. Ob telefonisch unter ✆ 0251 98114828, per Mail unter ✉ zentrale∂renneke-kanzlei.de oder via Kontaktformular.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Baurecht
Sie haben noch Fragen zum privaten Baurecht? Eventuell kann Ihnen ein Blick in unsere häufig gestellten Fragen weiterhelfen.
Was ist privates Baurecht, was ist öffentliches Baurecht?
Das private Baurecht regelt auf der Grundlage des im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifizierten Werkvertragsrechts die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten eines Bauvorhabens, also z.B. die Rechtsbeziehung zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer und die Rechtsbeziehung zwischen dem Bauunternehmer und seinem Subunternehmer. Vertragsschluss, Vertragspflichten, Mängelansprüche - all das sind Fragen des privaten Baurechts. Anwaltliche Beratung sollte nachgefragt werden schon bei der Prüfung von Verträgen vor Abschluss und ist unerlässlich, wenn es um Werklohnansprüche (Nachtragsforderungen!) und Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geht.
Das öffentliche Baurecht regelt die Zulässigkeit von baulichen Maßnahmen, es setzt im Interesse der Allgemeinheit der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn Grenzen durch das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. In der Regel wird der vom Bauherrn beauftragte Architekt die öffentlich-rechtlichen Vorgaben kennen und beachten und so planen, dass das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist. Wenn nicht, könnte das eine nach privatem Baurecht zu beurteilende Frage von eventuellen Schadensersatzansprüchen sein.
Welche Regeln gelten für das private Baurecht?
In erster Linie gilt das, was die Vertragsparteien vereinbaren. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit und Verträge können auch ohne ein Schriftstück mündlich geschlossen werden - der berühmte Handschlag...
Besser ist es, schriftlich zu fixieren, was genau der Unternehmer schuldet und welche Gegenleistung der Bauherr dafür zu erbringen hat. Die Leistungsbeschreibung ist das Herzstück der werkvertraglichen Vereinbarung und höchstmögliche Genauigkeit dient der Streitvermeidung.
Unternehmer werden i.d.R. nur auf der Grundlage eines umfangreichen schriftlichen Vertrages tätig, der neben der Leistungsbeschreibung viele weitere Regelungen zu Ausführungszeiten, Fälligkeit von Zahlungen, Abnahme, Gewährleistung und vielem mehr enthält in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Da wird manches „vereinbart“, was nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 305 ff BGB) unwirksam ist.
Häufig sehen formularmäßige Bauverträge die Geltung der VOB/B vor. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Als solche - als AGB - können sie auch zwischen Privaten vereinbart werden - wie sinnvoll das ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Auch insoweit ist anwaltliche Beratung vor Vertragsschluss geboten.
Auf jeden Fall sollte der Bauherr, wenn der Unternehmer ihn mit VOB/B-Regelungen „überschüttet“, erst einmal prüfen lassen, ob die VOB/B überhaupt wirksam vereinbart wurde. Ein bloßer Hinweis im Vertrag reicht nicht aus: dem privaten Bauherrn muss der Text der VOB/B ausgehändigt und erläutert werden.
Was ist ein Baumangel?
Ein Mangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit). Abgesehen von dem eher exotischen Fall, dass ein Bauherr eine ganz bestimmte Ausführungsweise in Kenntnis des Abweichens vom Standard und unter Übernahme des damit verbundenen Risikos beauftragt, ist ohne weiteres vertraglich vereinbart die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Hier braucht der private Bauherr nicht nur anwaltlichen Rat, sondern auch Unterstützung durch einen Bausachverständigen, der schon während der Bauausführung eine nicht fachgemäße Ausführung erkennen und beanstanden kann.
Vor Fertigstellung des Objekts hat der Bauherr den Erfüllungsanspruch nach den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen des BGB. Nach Abnahme hat er die gesetzlichen Mängelansprüche nach BGB-Werkvertragsrecht. Es sind gewisse Formalien zu beachten, je nachdem ob sich der Bauherr im Erfüllungs- oder im Nacherfüllungsstadium befindet. Ohne anwaltliche Beratung werden da schnell Fehler gemacht.
Wie formuliert man eine rechtswirksame Mängelrüge?
Eine Mängelrüge erfolgt im Gewährleistungsstadium, also nach Abnahme. Vor Abnahme - im Erfüllungsstadium - hat der Bauherr den Anspruch auf sach- und fachgerechte Herstellung und kann, wenn sich abzeichnet, dass der Unternehmer nicht ordentlich erfüllt, vom Bauvertrag nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Nach Abnahme stehen dem Bauherrn die werkvertraglichen Mängelrechte gemäß §§ 634 ff BGB zu. Voraussetzung ist, dass der Bauherr den Unternehmer zur Nacherfüllung, d.h. zur Mangelbeseitigung oder Neuherstellung (nach Wahl des Unternehmers) auffordert. Mit der Mängelrüge muss der Bauherr das äußere Erscheinungsbild des Mangels möglichst exakt beschreiben, zur Mangelursache braucht er keine Angaben zu machen (Symptomtheorie des BGH).