Anwältin für Erbrecht Anwaltskanzlei aus Münster
- Beratung zur gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge
- Beratung zum Pflichtteilsrecht
- Überprüfung der steuerlichen Aspekte des Erbens und Vererbens
- Beratung bei Erstellung handschriftlicher Testamente
- Überprüfung von Testamenten und Erbverträgen
Häufig gestellte Fragen zum Thema Erbrecht
Sie haben noch Fragen zum privaten Erbrecht? Eventuell kann Ihnen ein Blick in unsere häufig gestellten Fragen weiterhelfen.
Wer erbt?
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Wenn der Erblasser stirbt, ohne seine Angelegenheiten durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) geregelt zuhaben, tritt die in den §§ 1924 ff BGB geregelte gesetzliche Erbfolge ein. Die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) sind gesetzliche Erben erster Ordnung. Der überlebende Ehegatte ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen; im Fall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Ehegattenerbanteil um ein weiteres Viertel.
Wenn kein Ehegatte und keine Kinder vorhanden sind, erben die Verwandten der weiteren Ordnungen, zunächst die Eltern und deren Abkömmlinge (zweite Ordnung) und dann die Großeltern und deren Abkömmlinge (dritte Ordnung). Die Feststellung, wer gesetzlicher Erbe ist, kann kompliziert sein. Im Zweifel wird es nicht dem Willen des Erblassers entsprechen, dass ein Urgroßneffe, den er gar nicht kennt, sein Erbe wird.
Jeder sollte von seiner Testierfreiheit Gebrauch machen und seine Angelegenheiten so regeln, dass die Personen, denen er wirklich etwas zukommen lassen möchte, seine Erben werden. Unter Beachtung des gesetzlichen Pflichtteilsrechts besteht Gestaltungsfreiheit und ein privatschriftliches Testament ist schnell verfasst. Rechtliche Beratung sollte eingeholt werden.
Was ist der Pflichtteil?
Wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung getroffen hat, in der nur bestimmte Personen begünstigt werden, so sind damit alle anderen als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte) von der Erbfolge ausgeschlossen und ihnen steht gemäß § 2303 BGB der Pflichtteil zu. Der Ehegatte, die Kinder und - bei Kinderlosigkeit - die Eltern haben einen Geldzahlungsanspruch gegen den oder die Erben in Höhe des Werts des halben gesetzlichen Erbteils. Entferntere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Für den Erben kann der auf Geldzahlung gerichtete Pflichtteilsanspruch existenzbedrohend sein! Das sollte der Erblasser bedenken und statt der „Enterbung“ besser eine Erbeinsetzung (oder auch ein Vermächtnis) in einer den Pflichtteil übersteigenden Höhe anordnen.
Was ist ein Vermächtnis?
Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser dem in der letztwilligen Verfügung Begünstigten einen Vermögensvorteil (eine Sache, eine Forderung, z.B. auf Darlehnsrückzahlung oder ein Recht, z.B. ein Wohnrecht) zu. Im Gegensatz zum Erben erhält der Vermächtnisnehmer die ihm zugedachte Vermögensposition nicht ohne weiteres mit dem Erbfall im Wege der Rechtsnachfolge (Gesamtrechtsnachfolge, Universalsukzession), sondern er hat einen Erfüllungsanspruch gegen den/die Erben bzw. den Testamentsvollstrecker. Ein sogenanntes Vorausvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einem seiner Erben etwas aus dem Nachlass hinterlässt mit der Bestimmung, dass dies nicht auf sein Erbe anzurechnen ist.
Was ist ein Behindertentestament?
Behinderte Menschen sind auf Leistungen der Pflegeversicherung und auf Sozialhilfe angewiesen. Werden sie (aufgrund gesetzlicher Erbfolge) Erben ihrer Eltern, kann der Sozialhilfeträger fordern, dass der Behinderte das ererbte Vermögen für die Zuzahlungen zu Pflegekosten einsetzt. Eltern können mit einem „Behindertentestament“ den Geschwistern und dem behinderten Kind helfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für zulässig erklärt: Das behinderte Kind wird als Vorerbe (Nacherben sind die nicht behinderten Kinder) auf einen den Pflichtteil geringfügig übersteigenden Erbteil eingesetzt; die anderen Kinder sind Vollerben. Ratsam ist zusätzlich die Anordnung der Testamentsvollstreckung.
Was ist im Todesfall zu unternehmen?
Wenn der Tod zu Hause eintritt, ist ein Arzt zu rufen, der den Totenschein ausstellt. Diejenigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen lebten, sollten die nächsten Angehörigen verständigen und sich mit einem Bestattungsinstitut in Verbindung setzen. Das ist dann bei den weiteren Formalien, z.B. der Sterbeurkunde, die vom Standesamt ausgestellt werden muss, behilflich. Wird eine letztwillige Verfügung aufgefunden, ist diese unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern.
Wer haftet dem Vermieter aus dem Mietvertrag, wenn der Mieter verstirbt?
Wenn der Mieter verstirbt, endet das Mietverhältnis nicht ohne Weiteres. Eventuelle Mitmieter in den Mietvertrag eintretende Personen oder der oder die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Mieters.
Waren neben dem Verstorbenen andere Personen Mitmieter (bloße Wohngemeinschaft reicht nicht), so wird das Mietverhältnis mit dieser bzw. diesen Personen fortgesetzt; der oder die Mitmieter (nicht der Vermieter!) haben ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 563 a BGB). Die allgemeine Erbfolge wird verdrängt. Der Erbe wird nicht Mieter, er haftet aber im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch mit dem oder den Mitmietern für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten. Im Innenverhältnis zu den Mitmietern haftet der Erbe für die Verbindlichkeiten des verstorbenen Mieters allein. Personen, die mit dem verstorbenen Mieter in ehelicher Gemeinschaft, Lebenspartnerschaft oder als Familienangehörige mit gemeinsamer Haushaltsführung zusammenlebten, haben ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach Maßgabe des § 563 BGB. Erklären in das Mietverhältnis eingetretene Personen innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Der Vermieter hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Für Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietverhältnis haften im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter die in das Mietverhältnis eingetretenen Personen und der Erbe gesamtschuldnerisch; im Innenverhältnis haftet der Erbe allein.
Der Erbe haftet als Gesamtrechtsnachfolger. Das Mietverhältnis setzt sich mit ihm fort, es sei denn, eine der in § 563 benannten Personen tritt in das Mietverhältnis ein oder das Mietverhältnis wird mit Mitmietern gemäß § 563 a BGB fortgesetzt. Sowohl der Erbe als auch der Vermieter können das Mietverhältnis gemäß § 564 BGB innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Tod des Mieters mit der gesetzlichen Frist kündigen. Versäumt der Erbe diese Frist, steht ihm das ordentliche Mieterkündigungsrecht zu. Bei den Mieten und eventuellen anderen vom verstorbenen Mieter herrührenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten; eine Eigenhaftung des Erben besteht für die Mieten, die in einer Zeit fällig werden, in der er die Wohnung selbst nutzt. Er haftet auch für die Herausgabe der Räume an den Vermieter bei Mietvertragsbeendigung.